Statuten des Quartiervereins Lachen
A. Name, Sitz und Zweck
Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen QUARTIERVEREIN LACHEN besteht ein am 22. November 1910 gegründeter Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in St.Gallen.
Art. 2: Zweck
1 Der Verein bezweckt die Förderung und Wahrung der Interessen seines Einzugsgebietes, führt gesellschaftliche, soziale und kulturelle Anlässe durch oder beteiligt sich an solchen Veranstaltungen. Die Mitglieder werden mit einem regelmässig erscheinenden Publikationsorgan informiert.
2 Der Quartierverein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
3 Das Einzugsgebiet des Vereins umfasst die Gebiete Feldli, Lachen, Schönenwegen, Sömmerli, Waldacker und Waldau (siehe Plan auf der Seite 4).
4 Im Rahmen der geltenden Rechtsordnung kann der QV Lachen die Mitglieder oder eine erhebliche Anzahl hievon in Bau- und Planungssachen sowie in öffentlichen Verfahren anderer Art vertreten, soweit deren Interessen tangiert sind. Er kann den Rechtsweg beschreiten.
B. Mitgliedschaft
Art. 3: Voraussetzung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die innerhalb des Einzugsgebietes Wohnsitz hat, Besitzerin/Besitzer einer Liegenschaft ist, ein Geschäft betreibt oder eine andere, mit dem Quartier verbundene Tätigkeit ausübt.
Art. 4: Ein- und Austritt, Ausschluss
1 Der Beitritt erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrages.
2 Austritte können auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und sind dem Vorstand mindestens einen Monat im voraus schriftlich anzukündigen.
3 Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen oder während zwei Jahren ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Es besteht ein Rekursrecht an die nächstfolgende ordentliche Vereinsversammlung.
4 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Die bis zum Ende der Mitgliedschaft aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind zu erfüllen.
Art. 5: Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, können durch Beschluss der ordentlichen Vereinsversammlung zum Ehrenmitglied, in Ausnahmefällen zur Ehrenpräsidentin/zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
C. Organisation
Art. 6: Vereinsorgane
Organe sind: a) die ordentliche Vereinsversammlung (Art. 8)
b) der Vorstand (Art. 9)
c) die Revisorinnen/Revisoren (Art. 10)
d) Subkommissionen für besondere Angelegenheiten (Art. 11)
Art. 7: Geschäftsjahr
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 8: Ordentliche Vereinsversammlung
1 Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Kalenderquartals statt.
2 Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden nach Bedarf durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
3 Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Über nicht ordentlich angekündigte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge von Mitgliedern, die in die Geschäftsliste aufgenommen werden sollen, sind mindestens vier Wochen vor der Vereinsversammlung an den Vorstand einzureichen.
4 Der ordentlichen Vereinsversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
1. Wahl von Stimmenzählerinnen/Stimmenzählern
2. Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
3. Jahresbericht des Präsidiums
4. Rechnungsablage
a) Vorlage von Erfolgsrechnung und Bilanz
b) Bericht und Anträge der Revisorinnen/Revisoren
5. Budget und Festsetzung der Jahresbeiträge
6. Wahlen auf eine Amtsdauer von vier Jahren von
a) einer Präsidentin oder einem Präsidenten
b) mindestens fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
c) zwei Revisorinnen/Revisoren und einer Ersatzrevisorin/einem Ersatzrevisoren
7. Rekurse
8. Anträge
9. Statutenrevision
10. Mitteilungen und Umfrage
5 Zugelassen zur Vereinsversammlung sind nebst den Mitgliedern auch Angehörige und Sympathisantinnen/Sympathisanten. Das Stimmrecht ist den Vereinsmitgliedern vorbehalten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehepaare haben zusammen eine Stimme, sofern nicht beide den Mitgliederbeitrag bezahlt haben.
6 Abstimmungen werden in der Regel durch offenes Handmehr durchgeführt. Es entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Versammlungsleitung den Stichentscheid. Für Statutenrevisionen (Art. 16) ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, bei einem Beschluss auf Auflösung des Vereins (Art. 15) eine Zweidrittels-Mehrheit erforderlich.
7 Bei Bedarf kann der Vorstand schriftliche Abstimmungen unter den Mitgliedern (Urabstimmung) durchführen. Die Ermittlung des Mehrs erfolgt gemäss vorstehendem Abs. 6.
Art. 9: Vorstand
1 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Er bestimmt die zu besetzenden Ämter, setzt die entsprechenden Funktionärinnen/Funktionäre in ihr Amt ein und sorgt für angemessene Stellvertretungen. Funktionen, Kompetenzen und Pflichtenhefte der Amtsträgerinnen/Amtsträger legt der Vorstand im Rahmen der Statuten fest. Die rechtsverbindliche Zeichnung erfolgt durch Kollektivunterschrift zu Zweien, wofür der Vorstand die entsprechende Regelung trifft.
2 In den Vorstand sind nur Personen wählbar, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz innerhalb des Einzugsgebietes des Vereins haben.
3 Der Vorstand vertritt die Interessen des Vereins nach Innen und Aussen, bemüht sich um ein aktives Quartierleben und bereitet die Geschäfte der Vereinsversammlungen vor.
4 Der Vorstand ist berechtigt, sich in besonderen Fällen der Mitarbeit von Nichtmitgliedern zu bedienen oder Subkommissionen (Art. 11) einzusetzen.
Art. 10: Revisorinnen/Revisoren
1 Die Revisorinnen/Revisoren überprüfen das Geschäftsgebaren des Vorstandes und insbesondere das Rechnungswesen. Zuhanden der Vereinsversammlung erstatten sie einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge.
2 Der Vorstand benennt einen der Revisorinnen/Revisoren jeweils für ein Jahr als Obmann. Ist eine Revisorin/ein Revisor unabkömmlich, tritt der Ersatz an seine Stelle. Für Geschäfte mit finanzieller Tragweite kann der Vorstand die Revisorinnen/Revisoren zu seinen Beratungen beiziehen.
3 Die Revisorinnen/Revisoren sind berechtigt, auf Anordnung ihres Obmanns jederzeit unangemeldete Kassenkontrollen durchzuführen. Das Vereinspräsidium kann solche Kontrollen von sich aus anordnen.
Art. 11: Subkommissionen
1 Für besondere Aufgaben und Anlässe kann der Vorstand Subkommissionen bilden. In eine Subkommission sind auch Personen ausserhalb des Vorstandes und Nichtmitglieder wählbar. Der Vorsitz einer Subkommission wird immer durch ein Mitglied des Vorstandes geführt.
2 Der Vorstand hat die Pflicht, die Aufgabe einer Subkommission näher zu umschreiben und deren Kompetenzen festzulegen.
D. Finanzen
Art. 12: Einnahmen und Ausgaben
1 Die Einnahmen bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Schenkungen, Erlösen aus Veranstaltungen sowie Erträgen aus dem Vereinsvermögen.
2 Der Vereinsvorstand und die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3 Die Ausgaben richten sich nach dem von der Vereinsversammlung genehmigten Voranschlag. Für ausserordentliche und nicht vorhersehbare Aufwendungen steht dem Vorstand eine Kreditkompetenz von tausend Franken zu.
4 Das Publikationsorgan Quartier nachrichten ist grundsätzlich selbst tragend. Der Quartierverein übernimmt die Defizitgarantie.
Art. 13: Rechnungswesen
1 Das Rechnungswesen wird nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für die Buchführung abgewickelt. Erfolgswirksame Vorgänge sind lückenlos zu verbuchen sowie Äufnung und Auflösung von Rückstellungen und Reserven offen auszuweisen.
2 Die für das Rechnungswesen verantwortliche Person legt die auf das Ende jeden Geschäftsjahres abgeschlossene Erfolgsrechnung und Bilanz samt allen Buchungsunterlagen und Vermögensausweisen bis spätestens Ende Januar den Revisorinnen/Revisoren zur Prüfung vor.
3 Zu den Pflichten der Rechnungsführung gehört insbesondere der termingerechte Einzug der Jahresbeiträge und sonstigen Guthaben sowie die Erfüllung von Verpflichtungen. Vermögenswerte sind zweckmässig anzulegen und Barbestände möglichst niedrig zu halten. Für Anlagen in Werttiteln ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
Art. 14: Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung des einzelnen Mitgliedes ist ausgeschlossen.
E. Schlussbestimmungen
Art. 15: Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordentliche Vereinsversammlung oder eine schriftliche Urabstimmung unter sämtlichen Mitgliedern beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittels-Mehrheit der Stimmenden.
2 Das Liquidationsvermögen wird der Vormundschaftsbehörde der Stadt St.Gallen übergeben. Wird innert fünf Jahren seit dem Auflösungsbeschluss im Einzugsgebiet ein neuer Verein mit ähnlichen Zielsetzungen gegründet, kann er über das Vermögen verfügen.
3 Findet keine Neugründung statt, führt die Vormundschaftsbehörde das Liquidationsvermögen samt inzwischen aufgelaufenen Zinsen gemeinnützigen Zwecken im Gebiet der ehemaligen politischen Gemeinde Straubenzell zu.
4 Die Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Liquidationsvermögen.
Art. 16: Statutenrevision
1 Bei einer Statutenrevision ist in der Schlussabstimmung das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
2 Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 10. März 2006 genehmigt und treten sofort in Kraft. Damit sind sämtliche früher erlassenen Bestimmungen ausser Kraft gesetzt.
St.Gallen, den 10. März 2006 Die Präsidentin: Der Aktuar:
Eveline Lanz-Baumann Pius Jud